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Satzung

 

1. Allgemeines

 

§ 1 Name, Sitz

(1) Die Vereinigung führt den Namen „Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen — Bezirksvereinigung für den Landgerichtsbezirk Aurich“ .Sie wirkt im BDS als regionale Organisation.

 

(2) Sie hat ihren Sitz in Aurich. Anschrift ist die des Geschäftsführers.

 

 

§ 2 Zuständigkeiten

 

(1) Der Wirkungsbereich der Bezirksvereinigung erstreckt sich auf das Gebiet des Landgerichts Aurich.

 

(2)Die Bezirksvereinigung regelt ihre Angelegenheiten unter eigener Verwaltung und Satzung; die Satzung der Bezirksvereinigung darf nicht der Satzung des BDS widersprechen.

Die Vertretung gegenüber der Landesregierung und dem Landtag steht nur dem BDS bzw. der Landesvereinigung zu.

 

§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit

 

(1) Zur Förderung des im Grundgesetz umschriebenen freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates, erstrebt die Bezirksvereinigung unter Beteiligung der interessierten örtlichen Behörden den Zusammenschluss aller Schiedsmänner, Schiedsfrauen und deren Stellvertreter im Wirkungsbereich der Bezirksvereinigung.

Ihre Aufgaben sind die Wahrnehmung der Interessen des BDS sowie der Schiedsmänner, Schiedsfrauen und deren Stellvertreter im Wirkungsbereich der Bezirksvereinigung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die praktische Aus- / und Fortbildung der Schiedsmänner, Schiedsfrauen und deren Stellvertreter auf örtlicher Ebene sowie durch die Wahrung und Förderung ihrer besonderen Interessen und Belange verwirklicht als Teil der außergerichtlichen Streitschlichtung überhaupt.

 

(2) Die Bezirksvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

2. Mitgliedschaft und Beiträge

 

§ 5 Mitglieder

 

(1) Die Bezirksvereinigung hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenrnitglieder.

 

(2) Ordentliche Mitglieder können Schiedsmänner, Schiedsfrauen und Stellvertreter werden, die im Wirkungsbereich der Bezirksvereinigung wohnen.

 

(3) Als außerordentliche Mitglieder können auf Antrag aufgenommen werden

           

            (a) Schiedsmänner, Schiedsfrauen und Stellvertreter, die ehrenvoll
                     ausgeschieden sind,

 

            (b) Richter, Gerichts- und Verwaltungsbedienstete, die dienstlich für Schiedsmänner und Schiedsfrauen
                   und deren Stellvertreter tätig oder tätig gewesen sind,

 

            (c) Personen, die für die außergerichtliche Streitschlichtung ein besonderes Interesse bekunden.

 

(4) Personen, die sich um die Bezirksvereinigung oder um die außergerichtliche

Streitschlichtung besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern der Bezirksvereinigung ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Von Beitragszahlungen sind sie befreit.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder wird aufgrund einer schriftlichen Erklärung erworben. Die Beitragszahlung ersetzt die schriftliche Erklärung.

 

(2) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

(3) Mit der Aufnahme durch die Bezirksvereinigung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft im BDS begründet, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder

 

 

§ 7  Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den BDS, die Landesvereinigungen und die Bezirksvereinigungen bei der Erfüllung ihrer Zweck- / und Zielsetzung zu unterstützen sowie hinsichtlich der Aufgabenerfüllung deren Interessen zu wahren und zu fördern.

 

(2) Jedes Mitglied hat die Bestimmungen der Satzung zu beachten.

 

§ 8 Beiträge

 

(1) Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben

 

(2) Der Beitrag für Schiedsmänner und Schiedsfrauen setzt sich zusammen aus

einem Grundbeitrag und einem Staffelbeitrag. Der Grundbeitrag wird von der Vertreterversammlung des BDS festgesetzt und fließt der Bundeskasse zu. Der Beitrag darf nur so hoch bemessen sein, wie er zur Deckung der Kosten für satzungsmäßige Aufgaben benötigt wird.

 

(3) Der Staffelbeitrag und der Beitrag für außerordentliche Mitglieder werden durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung von der Bezirksvereinigung festgesetzt. Diese Beiträge fließen der Bezirksvereinigung zu.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

            (a)       Tod

 

            (b)       Austritt

 

            (c)       Ausschluss

 

(2) Der Austritt erfolgt bei den ordentlichen, außerordentlichen Ehrenmitgliedern durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss mindestens drei Monate vor deren Ablauf bei der Bezirksvereinigung eingereicht sein.

 

(3) Der Ausschluss kann bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzungen oder gegen die Bestrebungen der Organisationen des BDS oder aus sonstigen wichtigen Gründen erfolgen.

 

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand nachdem vorher der Vorstand der Bezirksvereinigung seine Zustimmung erteilt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist Einspruch an das Schiedsgericht ( §  18 der Bundessatzung) zulässig. Der Einspruch gegen den Ausschluss muss einen Monat nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle ( § 14, Abs. 1 der Bundessatzung) eingegangen sein. Das Schiedsgericht entscheidet auf BDS-Ebene endgültig.</DIV>

 

 

3. Aufbau

 

§ 10 Organe

 

Organe der Bezirksvereinigung sind

            (a)       Die Mitgliederversammlung

 

            (b)       Der Vorstand

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

 (1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich zusammentreten.

 

 (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn

ein begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand oder vom Landesvorstand eingebracht wird.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Geschäftsführer (oder ein anderes Vorstandsmitglied) übersendet die Einladungen und hat für die sonstigen Vorbe-reitungen zu sorgen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

 

(4) Zur Beschlussfassungen ist Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderung eine Zwei-Drittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf beabsichtigte Satzungsergänzungen muss in der Einladung hingewiesen worden sein. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom Stellvertreter geleitet. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer (oder Schriftführer), im Verhinderungsfalle von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12   Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus :

 

            (a)       dem Vorsitzenden

 

            (b)       dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

            (c)       dem Geschäftsführer (Schriftführer)

 

            (d)       dem Schatzmeister (Kassierer, Rechner, Kassenleiter)

 

            (e)       drei Beisitzern

 

 

(2) Die Vorstandsmitglieder von a bis e werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern, ist der Vorstand verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb eines Vierteljahres vorzunehmen. Die Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl des Vorstandes bestätigen oder eine Neuwahl vornehmen kann. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

 

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder, zu denen der

Vorsitzende gehören muss. Geschäftsführender Vorstand sind die Vorstandsmitglieder zu a bis d.

 

(4) Einnahmen und Ausgaben dürfen vom Schatzmeister nur auf Anordnung eines

anderen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes angenommen bzw. im Rahmen der der Bezirksvereinigung zur Verfügung stehender Mittel getätigt werden.

 

§ 13 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören; § 12, Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

(2) Einmalige Wiederwahl eines der beiden Rechnungsprüfer und der beiden Stellvertreter ist zulässig.

 

4. Vereinsvermögen, Mittelverwendung, Auflösung des Vereines

§ 14 Vereinsvermögen und Mittelverwendung

 

(1) Das Vermögen und die Mittel der Bezirksvereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Spesen und Auslagen nach der Reise-kostenverordnung gilt nicht als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift. Die Reisekostenordnung bestimmt Einzelheiten über die Erstattung von Auslagen, wobei ein Auslagenersatz nur im Rahmen der hierzu ergangenen steuerlichen Vorschriften erfolgt.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bezirksvereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 15 Auflösung

Für die Auflösung der Bezirksvereinigung gilt § 22, Abs. 1 der Bundessatzung des BDS entsprechend. Bei Auflösung der Bezirksvereinigung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks (§ 3) geht das Vermögen der Bezirksvereinigung treuhänderisch an den BDS in Bochum, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16

Abweichungen von dieser Satzung, die dem Sinn der Satzungen des BDS, der Landesvereinigung und der Bezirksvereinigung nicht widersprechen dürfen, sind nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstandes möglich. Der Vorstand der zuständigen Landesvereinigung ist vorher zu hören. Die Zustimmung ist nicht erforderlich für die  Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder über § 12  Abs. 1 der Satzung für die Bezirksvereinigung hinaus.

 

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Bezirksvereinigung ist Aurich.

 

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 23. Januar 1993 in Kraft. Die bisher gültige Satzung vom 30. Juni 1979 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.