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Wenn Sie einen Antrag auf eine Schlichtungsverhandlung stellen, wird von Ihnen ein Kostenvorschuss von 50 € verlangt.

Nach einer abgeschlossenen Verhandlung wird dann die Gebühr festgelegt und mit dem Kostenvorschuss abgerechnet.
Die Schiedsfrauen/Schiedsmänner beurteilen dann, nach Umfang des Verfahrens, wie hoch die Gebühr ist.

Zum Beispiel:

Bei einer erfolgreichen Schlichtung mit ist eine Gebühr in Höhe von
25,00 € *  anzurechnen; 50  % davon muss die Schiedsperson an die Gemeinde abführen.

 

   25,00 € *anzurechnen; 50 % davon muss die Schieds-
person an die Gemeinde abführen
+ 10,00 €für Schreibauslagen (pro Blatt 50 ct)
+   3,45 €

für die Auslagen in tatsächlicher Höhe
(z.B. Kosten für die Zustellurkunde)

    38,45 €der Kostenüberschuss in Höhe von 5,55 €
wird mit einer zurück erstattet.

Wenn nun das Verfahren einen größeren Umfang oder eine größere Schwierigkeit des Falls vorliegt, kann die Schiedsperson die erhöhte Gebühr  bis  zu 50,00 € ** festlegen.
Dazu kommen dann wieder Auslagen und Schreibgebühren.

 

Wo finden Sie eine vorgerichtliche Schlichtung mit solchen niedrigen Kosten ??

* Niedersächsisches Gesetz über die Gemeindliche Schiedsämter § 47 (1)
** Niedersächsisches Gesetz über die Gemeindliche Schiedsämter § 47 (2)

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