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Wenn Sie einen Antrag auf eine Schlichtungsverhandlung stellen, wird von Ihnen ein Kostenvorschuss von 50 € verlangt.
Nach einer abgeschlossenen Verhandlung wird dann die Gebühr festgelegt und mit dem Kostenvorschuss abgerechnet.
Die Schiedsfrauen/Schiedsmänner beurteilen dann, nach Umfang des Verfahrens, wie hoch die Gebühr ist.
Zum Beispiel:
Bei einer erfolgreichen Schlichtung mit ist eine Gebühr in Höhe von
25,00 € * anzurechnen; 50 % davon muss die Schiedsperson an die Gemeinde abführen.
| 25,00 € * | anzurechnen; 50 % davon muss die Schieds- person an die Gemeinde abführen |
| + 10,00 € | für Schreibauslagen (pro Blatt 50 ct) |
| + 3,45 € | für die Auslagen in tatsächlicher Höhe |
| 38,45 € | der Kostenüberschuss in Höhe von 5,55 € wird mit einer zurück erstattet. |
Wenn nun das Verfahren einen größeren Umfang oder eine größere Schwierigkeit des Falls vorliegt, kann die Schiedsperson die erhöhte Gebühr bis zu 50,00 € ** festlegen.
Dazu kommen dann wieder Auslagen und Schreibgebühren.
| Wo finden Sie eine vorgerichtliche Schlichtung mit solchen niedrigen Kosten ?? |
* Niedersächsisches Gesetz über die Gemeindliche Schiedsämter § 47 (1)
** Niedersächsisches Gesetz über die Gemeindliche Schiedsämter § 47 (2)
