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- Das Schiedsamt ist die Stelle, an der die außergerichtliche Streitschlichtung stattfindet.
- Die Einrichtung eines Schiedsamtsbezirk, deren Abgrenzung und die Bestimmung des Dienstsitzes der Schiedsperson obliegt dem Gemeinderat der jeweiligen Gebietskörperschaft.
- Die Schiedspersonen sind Landesehrenbeamte auf Zeit. Sie werden von den Kommunalvertretungen gewählt und von der Direktorin/dem Direktor des Amtsgerichtes ernannt.
- Aufgrund des durch sie abgelegten Diensteides sind die Schiedspersonen zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiische Amtsführung verpflichtet.
- Die Dienstaufsicht über die Schiedsperson übt die Direktorin/der Direktor bzw. Präsidentin/Präsident des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Amtssitz hat, aus.
- Die Direktorin / der Direktor des Amtsgerichtes ist Dienstvorgesetzter der Schiedsperson.
Die Schiedsperson ist in ihrem Schiedsamtsbezirk zuständig, wenn auch der Antragsgegner /in im Schiedsamtsbezirk wohnt . Wohnt der Antragsgegner /in in einer anderen Gemeinde wohnt und die Gemeinde hat einen anderen Schiedsamtsbezirk, so muss bei der dort tätigen Schiedsperson der Antrag zur Streitschlichtung aufgegeben werden.
Welche Schiedsperson ist für Sie zuständig ?
Z.B. der Antragsgegner wohnt in Rauderfehn, Landkreis Leer . Die Gemeinde gehört zum Amtsgericht Leer .
Über den Link Schiedspersonensuche können Sie Ihre zuständige Schiedsamt und die zuständige Schiedsperson heraussuchen.Sie können sich auch an
Herrn
Hinrich Asche
Renkenweg 1
26639 Wiesmoor
Tel.: 04944 / 3477wenden.
