Untermenü

    • Das Schiedsamt ist die Stelle, an der die außergerichtliche Streitschlichtung stattfindet.
    • Die Einrichtung eines  Schiedsamtsbezirk, deren Abgrenzung und die Bestimmung des  Dienstsitzes der Schiedsperson obliegt dem Gemeinderat der jeweiligen Gebietskörperschaft.
    • Die Schiedspersonen sind Landesehrenbeamte auf Zeit. Sie werden von den Kommunalvertretungen gewählt und von der Direktorin/dem Direktor des Amtsgerichtes ernannt.
    • Aufgrund des durch sie abgelegten Diensteides sind die Schiedspersonen zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiische Amtsführung verpflichtet.
    • Die Dienstaufsicht über die Schiedsperson übt die Direktorin/der Direktor bzw. Präsidentin/Präsident des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Amtssitz hat, aus. 
    • Die Direktorin / der Direktor des Amtsgerichtes ist Dienstvorgesetzter der  Schiedsperson.
  • Die Schiedsperson ist in ihrem Schiedsamtsbezirk zuständig, wenn auch der Antragsgegner /in im Schiedsamtsbezirk wohnt . Wohnt der Antragsgegner /in in einer anderen Gemeinde wohnt  und  die  Gemeinde hat einen anderen Schiedsamtsbezirk, so muss bei der dort tätigen  Schiedsperson  der Antrag zur Streitschlichtung aufgegeben werden.

    Welche  Schiedsperson ist für Sie  zuständig ?

    Z.B. der Antragsgegner wohnt in  Rauderfehn, Landkreis Leer . Die Gemeinde  gehört zum Amtsgericht Leer .

    Über den Link Schiedspersonensuche können Sie Ihre zuständige Schiedsamt und die zuständige Schiedsperson heraussuchen.

  • Sie können sich auch an
    Herrn
    Hinrich Asche
    Renkenweg 1
    26639 Wiesmoor
    Tel.: 04944 / 3477

    wenden.

Nach oben