Die Streitschlichtung im Schiedsamt
Aufgabe der Schiedsperson ist es, streitige Rechtsangelegenheiten möglichst gütlich zu schlichten. Die Schiedsperson ist keine Richterin und kein Richter und trifft keine Entscheidung über den Streit. Ziel des Schlichtungsverfahrens ist vielmehr, gemeinsam mit den Beteiligten eine einvernehmliche und dauerhafte Lösung zu finden.
Ein Zwang zur Einigung darf nicht ausgeübt werden.
Als Organ der Rechtspflege ist die Schiedsperson zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt sowohl während der Schlichtungsverhandlung als auch außerhalb des Verfahrens.
Nachfolgend erfahren Sie, wie ein Schlichtungsverfahren abläuft. Von der Antragstellung über die Schlichtungsverhandlung bis hin zu einer möglichen Einigung wird das Verfahren Schritt für Schritt erläutert. Auch für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann, finden Sie hier die wichtigsten Informationen.
Welche Rechtsangelegenheiten vor dem Schiedsamt verhandelt werden können, erfahren Sie unter „Sachliche Zuständigkeit“. Welche Schiedsperson örtlich zuständig ist, können Sie über die „Schiedspersonensuche“ ermitteln.
Schlichtungsverfahren werden in der Regel zeitnah durchgeführt.
Antrag auf Schlichtungsverhandlung
Der Antrag auf Durchführung einer Schlichtungsverhandlung kann schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Schiedsperson gestellt werden.
Wenn Sie nicht wissen, welche Schiedsperson für Sie zuständig ist, können Sie dies über die „Schiedspersonensuche“ ermitteln.
Für die Antragstellung werden der Vorname, der Name und die genaue Anschrift der Gegenpartei benötigt. Außerdem sollte der Sachverhalt möglichst genau beschrieben werden. Aus dem Antrag sollte ebenfalls hervorgehen, welches Ziel mit der Schlichtung erreicht werden soll.
Kostenvorschuss
Mit der Antragstellung wird in der Regel ein Kostenvorschuss erhoben. Dieser soll die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen des Schlichtungsverfahrens abdecken.
Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens.
Lassen es die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei nicht zu, die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu tragen, kann die Schiedsperson unter den gesetzlichen Voraussetzungen ganz oder teilweise auf die Erhebung von Kosten verzichten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind auf Verlangen entsprechend nachzuweisen.
Damit soll gewährleistet werden, dass auch Personen mit geringem Einkommen die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung nutzen können.
Schlichtungsverhandlung
Zur Schlichtungsverhandlung werden die beteiligten Parteien geladen.
Die Parteien haben grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist grundsätzlich nicht zulässig.
In besonderen Fällen kann die Schiedsperson auf Antrag gestatten, dass sich eine Partei durch eine bevollmächtigte Person vertreten lässt. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Partei das persönliche Erscheinen unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und der Umstände des Falles nicht zugemutet werden kann. Die bevollmächtigte Person muss zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sein.
Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Sie wird grundsätzlich in deutscher Sprache geführt.
Die Schiedsperson führt die Verhandlung mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen.
Jede Partei kann zu der Verhandlung einen Beistand mitbringen. Dies kann beispielsweise eine Vertrauensperson oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt sein.
Während der Schlichtungsverhandlung erörtert die Schiedsperson gemeinsam mit den Parteien die Streitsache. Dabei erhalten beide Seiten die Gelegenheit, ihre Sichtweise, ihre Interessen und ihre Vorstellungen von einer möglichen Lösung darzustellen.
Soweit es zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Förderung einer Einigung sinnvoll erscheint, kann die Schiedsperson auch Einzelgespräche mit den Parteien führen.
Ziel ist es, gemeinsam eine Lösung zu entwickeln, die von beiden Seiten akzeptiert werden kann. Eine von den Parteien selbst gefundene und gemeinsam getragene Lösung kann insbesondere bei Nachbarschaftsstreitigkeiten zu einer dauerhaften Befriedung des Konflikts beitragen.
Über das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung wird ein Protokoll aufgenommen.
Die Schiedsperson ist über den Inhalt der Schlichtungsverhandlung und die ihr im Rahmen ihrer Amtsführung bekannt gewordenen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Persönliches Erscheinen und Ordnungsgeld
Die Parteien sind grundsätzlich verpflichtet, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen.
Bleibt eine ordnungsgemäß geladene Partei ohne ausreichende Entschuldigung der Schlichtungsverhandlung fern, kann nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
Vergleich und Vereinbarung
Kommt eine Einigung zustande, wird diese in einer Vereinbarung festgehalten und von den Beteiligten unterzeichnet.
Eine vor dem Schiedsamt geschlossene Vereinbarung ist rechtsverbindlich. Enthält sie vollstreckungsfähige Verpflichtungen, kann aus ihr die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Die in einer solchen Vereinbarung festgelegten Ansprüche können grundsätzlich 30 Jahre lang vollstreckt werden.
Ein Vergleich hat einen besonderen Vorteil: Es gibt keinen Sieger und keinen Verlierer. Die Parteien entwickeln gemeinsam eine Lösung, die von beiden Seiten akzeptiert wird.
Gerade bei Streitigkeiten unter Nachbarn kann eine einvernehmliche Lösung dazu beitragen, das zukünftige Zusammenleben wieder auf eine bessere Grundlage zu stellen.
Auf Antrag können die Parteien eine Abschrift des Protokolls erhalten. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann die berechtigte Partei eine Ausfertigung der Vereinbarung zur Vorbereitung einer möglichen Zwangsvollstreckung erhalten.
Wenn keine Einigung erzielt wird
Nicht jedes Schlichtungsverfahren endet mit einer Einigung.
Bleiben die Schlichtungsbemühungen erfolglos, kann auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden.
In Strafsachen kann eine Sühnebescheinigung und in den vom Niedersächsischen Schlichtungsgesetz erfassten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Erfolglosigkeitsbescheinigung erteilt werden.
Soweit vor einer Klage ein obligatorisches Schlichtungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Erfolglosigkeitsbescheinigung eine Voraussetzung für die anschließende Klageerhebung.
Eine erfolglose Schlichtung nimmt den Beteiligten daher grundsätzlich nicht die Möglichkeit, ihre Ansprüche anschließend gerichtlich geltend zu machen.
Kosten des Schlichtungsverfahrens
Das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt ist eine kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung.
Die Grundgebühr für ein Schlichtungsverfahren beträgt 30 Euro.
Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners sowie des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens kann die Gebühr auf höchstens 75 Euro erhöht werden.
Kommt eine Vereinbarung zustande, wird zusätzlich eine Gebühr von 20 Euro erhoben.
Hinzu kommen die im Verfahren entstandenen Auslagen. Hierzu können insbesondere Dokumentenpauschalen, Zustellungskosten, notwendige Fahrtkosten oder weitere notwendige Auslagen gehören.
Die tatsächlichen Gesamtkosten richten sich daher nach dem jeweiligen Verfahren.
Im Rahmen einer Vereinbarung können die Parteien auch Regelungen darüber treffen, wer die Kosten des Schlichtungsverfahrens übernimmt.
Vorteile einer Schlichtung
Eine Schlichtung bietet zahlreiche Vorteile:
• Das Verfahren ist auf eine einvernehmliche Lösung des Konflikts ausgerichtet.
• Beide Parteien können ihre Sichtweise ausführlich darstellen.
• Die Schiedsperson ist unparteiisch und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
• Schlichtungsverfahren können in der Regel zeitnah durchgeführt werden.
• Die Kosten sind im Vergleich zu einem gerichtlichen Verfahren regelmäßig gering.
• Eine Einigung kann zu einer dauerhaften Befriedung des Konflikts beitragen.
• Eine erfolglose Schlichtung schließt den späteren Rechtsweg grundsätzlich nicht aus.
Vollstreckung aus einer Vereinbarung
Wird eine vor dem Schiedsamt geschlossene Vereinbarung von einer Partei nicht eingehalten, kann die berechtigte Partei unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung betreiben.
Hierzu kann die Schiedsperson auf Antrag eine Ausfertigung der Vereinbarung erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Ausfertigung kann anschließend mit der erforderlichen Vollstreckungsklausel versehen werden.
Aus dem vollstreckbaren Titel kann die berechtigte Partei die Zwangsvollstreckung betreiben.
Ansprüche aus einer vollstreckbaren Vereinbarung können grundsätzlich 30 Jahre lang vollstreckt werden.