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Die Streitschlichtung im Schiedsamt

Aufgabe der Schiedsperson ist die gütliche Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten. Die Schiedsperson ist kein Schiedsrichter und zu einer Entscheidung nicht berufen. Zwang zur Einigung darf nicht ausgeübt werden. 

Als Organ der Rechtspflege muss die Schiedsperson während und außerhalb der Schlichtungsverhandlung stets unparteiisch und verschwiegen sein.

In den nachfolgenden Texten wird beschrieben, was zu einem Verfahren gehört und wie es durchgeführt wird. Beginnend mit der Antragstellung über das Schlichtungsverhandlung bis zum hoffentlich guten Ende mit einem Vergleich. Wenn es keine Einigung gibt wird beschrieben, wie es dann weiter geht.

Die zuständigen Rechtgebiete des Schiedsamtes finden Sie unter "Sachliche Zuständigkeit" und das Tätigkeitsgebiet unter "Örtliche Zuständigkeit". Ein Schlichtungsverfahren ist nach der Antragstellung in der Regel in vier Wochen abgeschlossen.

Antrag auf Schlichtungsverhandlung

Der Antrag auf Anberaumung einer Schlichtungsverhandlung kann schriftlich oder mündlich bei der örtlich zuständigen Schiedsperson gestellt werden. Wenn Sie nicht wissen, welche(r) Schiedsmann / Schiedsfrau für Sie zuständig ist, können Sie das unter "Schiedspersonensuche" erfahren. 

Sie benötigen hierfür Vornamen, Namen und die genaue Anschrift der Gegenpartei. Ferner muss sich aus Ihrem Antrag der genaue Sachverhalt ergeben.

Vorschuss

Mit Einreichung des Schlichtungsantrages ist die Zahlung eines Vorschusses, der die voraussichtlich entstehenden Kosten abdeckt, durch den Antragsteller an die Schiedsperson erforderlich. Die Höhe des Vorschusses beträgt ca. 50,- bis 100,- €. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Verfahrens.

Ist die antragstellende Partei aber z.B. arbeitslos oder bezieht nur eine niedrige Rente (dies muss durch den entsprechenden Bescheid nachgewiesen werden), so kann auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) ganz oder teilweise verzichtet werden. Damit ist sichergestellt, dass auch nicht ausreichend finanzkräftige Antragsteller keine Nachteile erleiden.

Schlichtungsverhandlung

Zur Schlichtungsverhandlung werden alle beteiligten Parteien geladen. Diese haben persönlich zu erscheinen. Unentschuldigtes Fehlen muss mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. 

Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Sie wird in deutscher Sprache geführt und soll möglichst ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden. Dies bedeutet nicht, dass es keine Pausen gibt oder doch eine Vertagung auf einen anderen Termin möglich ist. 

Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen, d.h. nur unter gegenseitigem Nachgeben kann ein Vergleich geschlossen werden.

Zu der Verhandlung kann jede Partei einen Beistand mitbringen, z.B.: Partner, Anwalt usw.

In der Schlichtungsverhandlung erörtert die Schiedsperson mit den Parteien die Streitsache und deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts. Zur Aufklärung der Sachlage kann die Schiedsperson auch Einzelgespräche mit den Parteien führen. Die Schiedsperson versucht das Gespräch so zu leiten, dass die Parteien ihre unterschiedlichen Sichtweisen und Interessen an der "Streitsache" beschreiben. Unter Berücksichtigung dieser Punkte versucht die Schiedsperson dann, mit den Parteien eine Lösung des Streites zu erarbeiten. Eine von den Parteien selbst gefundene und beidseits akzeptierte Lösung ist besser als jedes Urteil, dem sich die Parteien unterwerfen müssten.

Die Schiedsperson erstellt über die Verhandlung ein Ergebnisprotokoll, das von allen Parteien unterschrieben wird.

Über den Inhalt der Schlichtungsverhandlung und das Ergebnis hat die Schiedsperson absolutes Stillschweigen zu bewahren.

Vergleich

Ein geschlossener Vergleich oder eine geschlossene Vereinbarung beendet den Streit. Die darin übernommenen Verpflichtungen können - wie aus einem Urteil - 30 Jahre lang vollstreckt werden. Ein vor der Schiedsperson geschlossener Vergleich ist rechtsverbindlich und damit ein so genannter "vollstreckbarer Titel" nach § 794 der Zivilprozessordnung. Das Schiedsamt ist die einzige außergerichtliche Schlichtungsstelle, bei der ein geschlosssener Vergleich rechtsverbindlich ist.

Weil es bei einem Vergleich keinen Sieger und keinen Besiegten gibt, ist ein Vergleich oftmals befriedender als ein Urteil. Besonders in Nachbarschaftsstreitigkeiten ist ein Vergleich besser, da die Parteien noch lange miteinander leben werden.

Jede Partei kann auf Antrag eine kostenpflichtige Abschrift des Protokolls bekommen.

Der Gläubiger kann auf Antrag eine kostenpflichtge Ausfertigung des Protokolls bekommen "vollstreckbarer Titel".

kein Vergleich

Bleiben die Schlichtungsbemühungen der Schiedsperson erfolglos, erhält der Antragsteller / die Antragstellerin hierüber in

  • Strafsachen eine Sühnebescheinigung
  • Zivilsachen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung

Die vorgenannten Bescheinigungen sind kostenpflichtig und werden nur auf Antrag von der Schiedsperson ausgestellt.  

Erst damit ist der Weg für die Klage vor dem Amtsgericht frei, denn diese Bescheinigung ist bei der „Obligatorischen Streitschlichtung“ eine Prozessvoraussetzung und muss mit Einreichen der Klage bei Gericht vorgelegt werden.

Kosten des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren ist äußerst kostengünstig; die Verfahrensgebühr beträgt 15,- €, bei Abschluss eines Vergleichs kommen 25,- € und bei besonders schwierigen Verfahren bis zu 50,- € zum Ansatz.

Dazu kommen die Auslagen des Schlichtungsverfahrens (z.B. Zustellungsgebühr, Schreibauslagen und Fahrtkosten). So kann man für ca. 50,- bis 100,- € einen Vergleich und damit einen vollstreckbaren Titel erreichen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich im Vergleich mit dem Gegner die Kosten zu teilen.

Die Streitbeilegung vor den Schiedspersonen ist damit im Verhältnis zu den heute doch sehr hohen Gerichtskosten eine sehr kostengünstige Form, den Streit zu erledigen.

Vorteile der Schlichtung und Einigung

Die Vorteile liegen auf der Hand:

  • Eine Schlichtung entscheidet und beendet den Streit, ist dabei aber gleichzeitig auf Vergleich und Einigung angelegt, was (gerade in Nachbarschaftsstreitigkeiten) für das weitere Zusammenleben von Vorteil ist.

  • Ein Schlichtungsverfahren wird zeitnah durchgeführt (ca. 4 Wochen) Im Rahmen dieser Konfliktlösung können Antragsteller und Antragsgegner viel Zeit, Geld und Nerven sparen.

  • Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind gering.

  • Eine erfolglose Schlichtung verbaut nicht den Klageweg.

Vollstreckbarer Titel

Wird ein vor der Schiedsperson geschlossener Vergleich von einer der Parteien nicht eingehalten bzw. erfüllt, so kann der Gläubiger hieraus die Zwangsvollstreckung betreiben. Ansprüche aus einem Vergleich bestehen übrigens - wie bei einem Gerichtsurteil - 30 Jahre lang.

Zunächst muss die Schiedsperson auf Antrag eine Ausfertigung des Vergleichs erstellen. Eine solche Ausfertigung erhält jedoch nur die Partei, für die der Vergleich einen vollstreckbaren Inhalt aufweist (Gläubiger).

Anschließend muss der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht diese Ausfertigung für vollstreckbar erklären lassen.

Aus diesem "vollstreckbaren Titel" nach § 794 der Zivilprozessordnung kann nun über den Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung betrieben werden.